(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht. Das ist also länderspezifisch zu prüfen. (7) Das Abkommen von 1954 tritt außer Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß diesem Artikel in Kraft treten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. – Erbrecht. infolge eines Streiks). c) Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person berechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines solchen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines solchen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsorgeplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlastungen gewährt werden. 63 des Einkommensteuergesetzes; und. 1 des nachstehenden Protokolls. [1] Amtl. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Kündigungsjahr folgt. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird. 8 des nachstehenden Protokolls. In der Entscheidung der Schiedsstelle ist keine Begründung enthalten. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (jedoch ausgenommen kinematographische Filme und Werke auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- und Fernsehsendungen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Januar 1991 gezahlt werden, sofern die Regulated Investment Company am 1. FinMin Niedersachsen 15.1.1997, SIS 97 08 92, Berufskraftfahrer, internationaler Verkehr: Bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung bei Berufskraftfahrer... BFH 11.6.1996, SIS 97 03 93, DBA-USA 1989, subject-to-tax-clause: 1. bb) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Person für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Im Regel­fall ist dies das Kalen­der­jahr. 16. Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. (2) Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird. Vorbehaltlich logistischer Fragen, wie sie in den nachstehenden Buchstaben l, n und o dargelegt werden, erfolgen sämtliche Mitteilungen der Vertragsstaaten an die Schiedsstelle und umgekehrt nur durch Schriftverkehr zwischen den beauftragten zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden der Schiedsstelle. zu Art. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine Person sämtlichen Tatsachen und Umständen zufolge die andere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden. 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Doppelbesteuerungsabkommen: Daher zählt zu der 183-Tage-Berechnung auch folgende Aufenthalte: Hierbei heißt es: „Informiert sein ist alles!“ Wir informieren gerne – hier erfahren sie genaueres über unsere Dienstleistung: www.subauftrag.comÂ. (5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6) für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. p) Für Zwecke des Artikels 25 Absätze 5 und 6 sowie dieses Absatzes bestätigt jede der zuständigen Behörden der jeweils anderen zuständigen Behörde sowie der oder den betroffenen Personen schriftlich den Zeitpunkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigung erforderlichen Informationen bei ihr eingegangen sind. dd) der OECD-Kommentare, -Leitlinien oder -Berichte zu den jeweils einschlägigen Teilen des OECD-Musterabkommens. (3)[1] Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte, a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und. Generell, werden die Tage der physischen Anwesenheit in USA in diesem Jahr voll, die des Vorjahres zu 1/3 und die des Vor-Vorjahres zu 1/6 gerechnet. Nr. c) Ungeachtet der Einleitung des Verfahrens können die zuständigen Behörden zur Beilegung des Falls eine Verständigung erzielen und das Verfahren beenden. Art. 19. Entsprechend kann eine betroffene Person einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen (und dadurch das Verfahren beenden). 2. D.h. man dürfte nur jedes Jahr ca. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Art. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland; ... 31 Tage während des Veranlagungsjahres in den USA aufhält und die Summe seiner Anwesenheitstage im Veranlagungsjahr zuzüglich 1/3 der Anzahl der Anwesenheitstage im Vorjahr und zuzüglich 1/6 der Anzahl der Anwesenheitstage im Jahr davor mindestens 183 Tage beträgt. d) Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten Altersvorsorgeplan entspricht. (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung), 19 (Öffentlicher Dienst) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. [1] Vgl. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte. Nr. 22 des nachstehenden Protokolls. Zusätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA, dass auch Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Zinsen und andere Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem Unternehmensteil, der die Betriebstätte umfasst) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen sind, auch wenn sie nicht im Betriebsstättenstaat entstanden sind. (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt. Übermittelt eine betroffene Person der zuständigen Behörde ihre Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Entscheidung der Schiedsstelle als nicht angenommen. c) Für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation den Vereinigten Staaten auf diplomatischem Weg notifiziert hat, gilt Absatz 3 Buchstabe b und nicht Buchstabe a. Im Doppelbesteuerungsabkommen spielt die „183-Tage-Regel“ eine bedeutende Rolle.Es ist eine Ausnahme von der Besteuerung der Arbeitslöhne nach dem Tätigkeitsprinzip und dient dem Zweck der administrativen Erleichterung bei einer kurzfristigen Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland. b) bezüglich dieser Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie eine deutsche Gesellschaft oder Organisation wäre, die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. 18 Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung. 7 des nachstehenden Protokolls. (2) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer Gesellschaft oder Organisation in den Vereinigten Staaten, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie, a) in den Vereinigten Staaten steuerbefreit ist und. Diese Informationen gelten jedoch erst dann als erhalten, wenn beide zuständige Behörden Kopien aller Unterlagen erhalten haben, die den beiden Vertragsstaaten jeweils von der oder den betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren vorgelegt wurden. (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Bei dieser Entscheidung zieht die zuständige Behörde in Betracht, ob die Errichtung, der Erwerb oder das Bestehen dieser Person oder die Tätigkeit als solche hauptsächlich dazu dient, Vergünstigungen nach diesem Abkommen zu erhalten. Du kannst dem Fiskus legal entgehen, indem Du folgende weitere Bedingungen erfüllst, die sich mit der 183 Tage Regelung erg… b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinigten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde: aa) Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Dividenden), auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist; bb) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 (Veräußerungsgewinne) anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass sie in den Vereinigten Staaten nur nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b besteuert werden können; cc) Einkünfte, auf die Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) anzuwenden ist; dd) Einkünfte, auf die Artikel 17 (Künstler und Sportler) anzuwenden ist; ee) Einkünfte, die, soweit nicht Artikel 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) anzuwenden ist, nach diesem Abkommen von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit bleiben. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Konsultation den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; sehen sie sich dazu nicht in der Lage, so gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig. (4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Organe erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung) anzuwenden. (5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 11 des nachstehenden Protokolls. Ab Juli ziehe ich nach Deutschland um und arbeite dort als Angestellter bei einer deutschen Firma. Artikel 29 Absatz 6 (Erstattung der Abzugsteuern) bleibt unberührt. Ist ein REIT an einer Personengesellschaft beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem Vermögen. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Nrn. Art. b)[2] Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann ein ehemaliger Staatsbürger oder langfristig Aufenthaltsberechtigter der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust dieses Status gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten besteuert werden. [1] Vgl. Zusätzliche Informationen können der Schiedsstelle auf Aufforderung vorgelegt werden und Kopien einer solchen Aufforderung der Schiedsstelle und der Antwort des Vertragsstaats werden dem anderen Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Vorlage der Aufforderung oder der Antwort zugeleitet. Die 183 Tage Regelung ist freilich nur eines der Bedingungen, die Du erfüllen musst um der Steuerpflicht zu entkommen. 28[1] Schranken für die Abkommensvergünstigungen. Physisch im Tätigkeitsstaat verbrachte Samstage, Sonn- und Feiertage und sonstige Arbeitsfreie Tage. dd) der Behandlung von Einkünften, die nach dem Steuerrecht des Quellenstaats den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugeordnet werden; d) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; e) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts (einschließlich der Vorschriften über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung); und. II S. 851)[2]. Die Vereinigten Staaten rechnen die Steuer nach Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) an. Art. : Gemäß Artikel XVII Absatz 6 des Protokolls vom 1. d) Die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden jeweils von jeder betroffenen Person eine Zusicherung erhalten haben, dass die betroffene Person und jede in ihrem Auftrag handelnde Person keiner anderen Person im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schiedsstelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legt. Diese Steuer darf jedoch nur, a) von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und. 17. November 1989, die sich auf Artikel 21 des Protokolls zum Abkommen bezieht, nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Protokolls vom 1. Maßgebend kann auch die Dauer der Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit im Ausland sein. bb) nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist. [1] Zur Anwendung siehe Fußn. (6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. a) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Absatz 3 Buchstabe b vermieden, wenn Einkünfte oder Vermögenswerte aufgrund ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Abkommensbestimmungen doppelt besteuert würden und sich dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) regeln lässt. (7) [2] Einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, die aufgrund der vorstehenden Absätze nicht alle oder keine Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchen kann, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zulässt. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden. (6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt für die in Artikel 11 (Zinsen) und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 (Dividenden) genannten Einkünfte Folgendes: a) Auf Zinsen im Sinne des Abkommens von 1954 einschließlich der Zinsen aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, die vor dem 1. Juni 2006 eingefügten Absätze 2 und 3 des Artikels 1 des Abkommens sind nach Inkrafttreten des Protokolls anzuwenden und gelten für jede Steuerforderung, unabhängig davon, ob diese Steuerforderung dem Inkrafttreten des Protokolls oder dem Tag des Wirksamwerdens einer seiner Bestimmungen zeitlich vorausgeht. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist. Auf entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, wenn möglich, Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Kontoauszüge und Schriftstücke) im gleichen Umfang zur Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können. (5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer in Absatz 3 genannten Organisation oder Einrichtung ist und die sich vorübergehend höchstens ein Jahr im anderen Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung zu erwerben, ist im anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen für persönliche Dienstleistungen – ohne Rücksicht darauf, wo sie erbracht wurden – befreit, wenn die Vergütungen 10 000 $ (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro nicht übersteigen und sie von außerhalb dieses anderen Staates von dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung für Dienstleistungen dieser Person gezahlt werden. Der durch das Protokoll vom 1. – Steuerrecht Nr. b)Fälle, die nach diesem Zeitpunkt anhängig werden, wobei der Verfahrensbeginn eines Falls nach Buchstabe a der 28. Eine Ausnahme davon findet sich in Art 15 Abs 2 OECD-Musterabkommen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. BETREFF Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen ANLAGEN 2 GZ IV B 2 - S 1300/08/10027 DOK 2018/0353235 (bei Antwort bitte GZ und DOKangeben) ... 4.2.3 183-Tage-Frist - Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat . Ja! c)bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die von Vermögenswerten erhoben werden, die am oder nach dem 1. b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist; aa) ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattungen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, und entweder, A)ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder, B) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft sich in dem Vertragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder. Nr. (1)[1] Ungeachtet der Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20 000 $ (zwanzigtausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt. bb) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter. bb) Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder weniger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa haben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist; d) ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet wurde und unterhalten wird; e) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat gegründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und Selbständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern, aa) mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teilnehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natürliche Personen sind oder, bb) der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat; oder, f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern, aa) an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben, sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig ist, und. (4)[1] Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ bedeutet eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen. f) eine Erhöhung der in den Artikeln 17 (Künstler und Sportler) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) genannten Beträge zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung. und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.